Bestätigungsvermerk

Bestätigungsvermerk
Testat.
I. Begriff:Der B. ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen ( Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen  Prüfung abgegeben wird (§ 322 I 1, 2 HGB). Mit einem B. bestätigt der  Abschlussprüfer, dass Jahresabschluss und Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dass der Lagebericht keine falschen Vorstellungen von der Lage der Unternehmung erweckt. Ein unmittelbares Urteil über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung ist mit dem B. nicht verbunden. Ist der B. versagt worden, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk hinzuweisen (§ 322 IV 2 HGB). Der B. ist Bestandteil des zu erstellenden  Prüfungsberichts.
II. Bedeutung:Durch den B. sollen Adressaten, z.B. Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Aufsichtsrat und Öffentlichkeit, über das Ergebnis einer Prüfung unterrichtet werden. Der volle Wortlaut des B. ist in allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses wiederzugeben.
- Die rechtliche Bedeutung des B. liegt v.a. darin, dass ein Jahresabschluss nach HGB erst festgestellt werden kann, wenn die  Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat (§ 316 I 2 HGB).
- Die tatsächliche Bedeutung des B. in der Praxis ist weitergehend. I.d.R. wird die Unternehmungsleitung an einem uneingeschränkten B. interessiert sein; die Androhung der Einschränkung oder Versagung des B. wird oft zur Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften anreizen.
III. Inhalt:Der B. beschreibt die Aufgabe des Abschlussprüfers und grenzt sie gegenüber der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Unternehmung für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und -lagebericht ab. Des weiteren werden Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung erläutert. In der abschließenden Beurteilung wird das Prüfungsergebnis formuliert. Nach § 322 II HGB soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen; auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
- Vgl. auch  Prüfungsstandard IDW PS 400.
IV. Arten:1. Uneingeschränkter B.: Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer nach § 322 I 3 HGB im B. zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und der Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft bzw. des Konzerns gibt. Ferner ist darauf einzugehen, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt und Risiken der künftigen Entwicklung richtig darstellt (§ 322 III HGB).
- Einwendungen sind mehr als geringfügige Beanstandungen; unwesentliche Beanstandungen stehen der Erteilung des B. nicht entgegen. Die Trennung von Wesentlichem und Unwesentlichem kann schwierig sein.
- 2. Einschränkung und Versagung des B.: Sind Einwendungen zu erheben, so ist der B. gemäß § 322 IV HGB einzuschränken bzw. zu versagen. Einschränkung und Versagung sind zu begründen; Einschränkungen müssen so dargestellt werden, dass ihre Tragweite deutlich erkennbar wird. Die Versagung ist in den Vermerk aufzunehmen; dieser darf dann nicht als B. bezeichnet werden; stattdessen kommt die Bezeichnung „Versagungsvermerk“ in Betracht.
- Die Grenzziehung zwischen Einwendungen, die zur Einschränkung führen, und Einwendungen, die die Versagung des B. zur Folge haben müssen, ist schwierig und umstritten.

Lexikon der Economics. 2013.

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